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Oberlandesgericht Köln, 2 W 233/99

Datum:
05.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 233/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1105.2W233.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 136/99
Schlagworte:
Prüfung der Prozeßarmut im Beschwerdeverfahren
Normen:
ZPO §§ 117, 127, 138 Abs. 3
Leitsätze:
1. Hat das Gericht erster Instanz einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt, so fällt mit der Beschwerde gegen diesen Beschluß das gesamte Bewilligungsverfahren bei dem Beschwerdegericht an, so daß dieses Gericht auch die Frage der Prozeßarmut zu prüfen hat und die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs auch mit der Begründung bestätigen kann, die Prozeßarmut sei nicht hinreichend dargelegt. 2. Ein Beklagter, der aufgrund schriftlichen Darlehensvertrages unter substantiierter Darlegung der Umstände des Vertragsabschlusses auf Darlehensrückzahlung in Anspruch genommen wird, kann der Klage nicht mit Erfolg entgegen setzen, sich nicht sicher zu sein, den Darlehensvertrag unterschrieben zu haben. Ein solches Bestreiten ist vielmehr nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten vom 3. Oktober 1999 gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 136/99 - wird zurückgewiesen.
 
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