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Oberlandesgericht Köln, 2 W 188/99

Datum:
29.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 188/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1229.2W188.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 24 T 145/99
Normen:
InsO §§ 7, 14
Leitsätze:
Im Rahmen einer sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 InsO ist das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt, die Würdigung der Mittel der Glaubhaftmachung dahin zu überprüfen, ob der Tatrichter bei der Erörterung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind. Zu dem Umfang der Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Forderung bei einem Insolvenzeröffnungsantrag einer Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger (§ 14 InsO).
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 18. August 1999 wird zugelassen. 2. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 18. August 1999 wird der Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 3. August 1999 - 24 T 145/99 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 29. Juni 1999 wird der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 22. Juni 1999 - 60 IN 73/99 - aufgeho-ben. Das Amtsgerichts wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten zu 2) vom 28. Mai 1999 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 22. Juni 1999 abzulehnen.
 
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