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G r ü n d e :
21. Mit Antrag vom 8. März 1999 hat der Schuldner bei dem
3Amtsgericht Essen beantragt über sein Vermögen das Insolvenz-
4verfahren zu eröffnen.
5Zugleich hat er einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt und um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gebeten. Durch Beschluß vom 18. März 1999 hat das Amtsgericht Essen diese Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, der Eröffnungsantrag und der Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung seien unzulässig, weil der von dem Schuldner vorgelegte "Null-Plan" nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 InsO entspreche. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Insolvenzverfahren sehe das Gesetz nicht vor. Zudem fehle es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtverfolgung.
6Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Schuldners vom 26. März 1999 hat das Landgericht Essen durch Beschluß vom 28. Mai 1999 zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 7. Juni 1999 zugestellten Beschluß hat der Schuldner mit einem an das Oberlandesgericht Hamm gerichteten Schreiben vom 14. Juni 1999, das dort am 16. Juni 1999 eingegangen und von dem Oberlandesgericht Hamm an das Oberlandesgericht Köln weitergeleitet worden ist, weitere Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, dieses Rechtsmittel gemäß § 7 Abs. 1 InsO zuzulassen.
72. Die weitere Beschwerde des Schuldners ist unstatthaft, soweit
8sich das Rechtsmittel dagegen richtet, daß das Landgericht seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen hat. Insoweit muß die weitere Beschwerde deshalb als unzulässig verworfen werden, § 574 Satz 2 ZPO. Mit der Zurückweisung des Rechtsmittels des Schuldners gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozeßkostenhilfe hat das Landgericht über eine Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entschieden. Daß und warum gegen eine solche Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auch dann, wenn die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein Insolvenzverfahren erstrebt wird, eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht gegeben ist, hat der Senat bereits mehrfach, unter anderem mit Beschluß vom 23. März 1999 - 2 W 65/99 - (veröffentlicht u.a. in OLGR 1999, 166 = InVo 1999, 140 = ZIP 1999, 586 = MDR 1999, 629 = ZinO 1999, 230 = NZI 1999, 198 = Rpfleger 1999, 288) entschieden. Der Senat hat hier unter anderem dargelegt, daß der Rechtmittelzug im Verfahren zur Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch bei dem Beschwerdegericht (Landgericht) endet. An dieser Beurteilung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung der an jener Entscheidung geübten Kritik fest. Hierzu hat der Senat mit Beschluß vom 23. Juni 1999 - 2 W 119/99 - ausgeführt:
9"Keiner näheren Erörterung bedürfen dabei jene Stellungnahmen in der öffentlichen Diskussion und selbst im juristischen Schrifttum, die den Beschluß des Senats vom 23. März 1999 als Entscheidung über die Zulässigkeit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein Insolvenzverfahren verstanden haben wollen (vgl. Haarmeyer, ZInsO 1999, 275, der von einer ,grundsätz-lichen Verweigerung der PKH' durch jene Entscheidung des
10Senats spricht). Darüber, ob für ein Verfahren der Verbrau-cherinsolvenz dem Schuldner Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, hat der Senat indes in dem Beschluß vom 23. März 1999 nicht entschieden. Er hat vielmehr - wie sich aus dem Wortlaut jenes Beschlusses ohne weiteres erschließt - dargelegt, daß in dem Beschwerdeverfahren betreffend die Versagung von Prozeßkostenhilfe für ein Insolvenzverfahren der Rechtsmittelzug bei dem Landgericht endet und daß es dem Senat deshalb verwehrt ist, auf die Sache selbst einzugehen.
11Die Kritik von Uhlenbruck (NZI 1999, 175 ff) an dieser Entscheidung überzeugt den Senat nicht. Im Rechtsmittelverfahren nach § 127 Abs. 2 ZPO endet der Rechtsmittelzug, wenn in erster Instanz das Amtsgericht entschieden hat, gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem Landgericht, weil die Zivilprozeßordnung eine weitere Beschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe nicht vorsieht. Ein Rückgriff auf § 7 InsO kommt hier - entgegen Uhlenbruck - nicht in Betracht, weil die Rechtsmittelzüge nach der Zivilprozeßordnung und der Insolvenzordnung jeweils eigenständig und unterschiedlich geregelt sind. Es gilt hier nichts anderes als im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. In diesem Verfahren ist - infolge der Verweisung in § 14 FGG - der Rechtsmittelzug nach der Zivilprozeßordnung eröffnet, wenn die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs angegriffen wird, so daß eine weitere Beschwerde hier gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen ist, obwohl in der Hauptsache mit der Rechtsbeschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG die dritte Instanz eröffnet ist ( vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 828[828]). Die Regelung des § 7 InsO ist vom Gesetzgeber in Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 27, 28 konzipiert worden (vgl. BT-Druck-sache 12/2443, S. 110; Schmerbach in: Frankfurter Kommentar zur InsO 1998, § 7 Rdn. 1). Im Verfahren nach den §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO ist die zu einem eigenständigen Rechtsmittelzug gehörende Vorschrift des § 7 InsO hiernach ebensowenig anwendbar wie die Bestimmung des § 27 Abs. 1. FGG. Darauf hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23. März 1999 hingewiesen.
12Die Stellungnahme von Uhlenbruck geht hierauf nicht ein. Sein Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. Uhlenbruck, NZI 1999, 175 [176]] rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 23. März 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat, wird durch diese Bestimmung der Verfassung nur der Rechtsweg als solcher garantiert, nicht aber ein mehrstufiger Instanzenzug (vgl. BVerfGE 31, 364 [368]). Es ist keine ,Rechtsschutzlücke', wenn zur Prüfung und Entscheidung einer Frage - wie vorliegend - lediglich zwei Instanzen zur Verfügung stehen."
13Die weitere Beschwerde muß deshalb als unzulässig verworfen werden, soweit sich der Schuldner gegen die Ablehnung seines Prozeßkostenhilfegesuchs wendet. Eine Kostenentscheidung ist insoweit im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.
143. Über den Zulassungantrag und die weitere Beschwerde des
15Schuldners betreffend die Zurückweisung seiner Beschwerde
16gegen die Ablehnung seines Insolvenzantrages, die der Senat unter dem Aktenzeichen 2 W 147/99 bearbeitet, wird demnächst in einem gesonderten Beschluß entschieden werden.