Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 2 W 112/99

Datum:
16.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 112/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0616.2W112.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 77/99
Schlagworte:
Abschluß neuer Mietvertrag, Pachtvertrag, Zwangsverwalter
Normen:
VO über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16.02.1970 (BGB1 I 185); ZVG §§ 152, 153
Leitsätze:
Bei Abschluß eines neuen langfristigen Mietvertrages durch den Zwangsverwalter sind die Belange des Gläubigers an einer wirtschaftlichen Nutzung des Objektes mit denjenigen des Schuldners an einer möglichst freien Disposition nach Aufhebung der Zwangsverwaltung abzuwägen. Besteht kein besonderer Anlaß für eine Neuregelung eines Mietverhältnisses, so haben die Belange des Schuldners Vorrang.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 21. April 1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 30. März 1999 - 4 T 77/99 - wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank