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Oberlandesgericht Köln, 2 WX 37/99

Datum:
05.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WX 37/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1105.2WX37.99.00
 
Normen:
BGB §§ 2247, 2267; ZPO §§ 416, 440;
Leitsätze:

Unterzeichnung eines gemeinschaftlichen Testaments durch neben den Text des Testaments gesetzten Namenszug

BGB §§ 2247, 2267; ZPO §§ 416, 440 1. Die Zeichnung des Namens am Rande einer Testamentsurkunde stellt in der Regel keine Unterschrift dar. Etwas anderes kann aber - nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls - dann gelten, wenn auf dem betreffenden Blatt unter dem Text kein Raum für eine Unterzeichnung war und sich deshalb der neben den Text gesetzte Namenszug des Testierenden nach der Würdigung des Tatrichters als räumlicher Abschluß der Urkunde darstellt. 2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 113, 48 ff; BGH NJW 1992, 829 ff), nach der ein auf den oberen Rand eines Überweisungsformulars oder ein neben den Text einer Quittung gesetzter Namenszug keine Unterschriften im Sinne der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO darstellen, steht dem nicht entgegen.

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS 2 Wx 37/99 11 T 143/99 Landgericht Köln ------------------7 VI 119/99 Amtsgericht Wipperfürth

In dem Erbscheinssache

betreffend den Nachlaß des zwischen dem 20. und dem 21. Oktober 1995 verstorbenen Herrn Karl Ernst Jürgen Schleicher,

an der beteiligt sind

1) Frau Elke Karoline Schleicher, geb. Roth, Wilhelmstal 21, 42477 Radevormwald, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Notar Dr. Hegmanns in Radevormwald -

2) Herr Marc Schleicher, zur Zeit JVA Kislau, Kislauer Weg 5, 76669 Bad Schönborn, Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Zimmermann in Bruchsal -

3) Herr André Schleicher, Bergstraße 19, 42477 Radevormwald, weiterer Beteiligter,

4) Herr Frank Schleicher, Nibelungenweg 11, 42477 Radevormwald, weiterer Beteiligter,

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und Sternal am 5. November 1999

b e s c h l o s s e n :

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), des Herrn Marc Schleicher, gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. August 1999 - 11 T 143/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der den Beteiligten zu 1), 3) und 4) im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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