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Oberlandesgericht Köln, 2 WX 35/99

Datum:
16.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WX 35/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1216.2WX35.99.00
 
Normen:
BGB § 2353; FGG § 27; RÜCKNAHME DES ERBSCHEINSANTRAGES;
Leitsätze:

Rücknahme des Erbscheinsantrages

BGB § 2353, FGG § 27 Ein Erbscheinsantrag kann bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens jederzeit auch durch eine Erklärung gegenüber dem Beschwerdegericht zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Erbscheinsantrages kann weder widerrufen noch wegen Willensmängel angefochten werden. Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins ist auch durch das Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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