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G r ü n d e
2Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 19.4.1999 ist unzulässig.
3Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind - ebenso grundsätzlich auch im Zivilprozeß - vorbereitende Verfügungen, sog. Zwischenentscheidungen, die der Endentscheidung vorausgehen und keine Entscheidung über den Verfahrensgegenstand enthalten, wie etwa Beweisanordnungen, in der Regel unanfechtbar (Vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 20. A., § 621 a Rn.28a). Zwischenverfügungen werden nur dann als selbständig anfechtbar angesehen, wenn die Entscheidung in so erheblichem Maße bereits in Rechte Dritter eingreift, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (Bumiller/Winkler, Freiw.Gerichtsbarkeit, 6.Aufl., § 19 Anm. 2 b; Keidel/Kuntze/Winkler, FG, Teil A, 13.Aufl., FGG § 19 Rz.9). Das wird i.d.R der Fall sein, wenn die Zwischenverfügung ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen verlangt und wenn sie zugleich auch die Grundlage für ihre zwangsweise Durchsetzung bildet ( OLG Hamm Rpfl.1989,61 m.w.Nachw.). Bei der Anordnung der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens ist dies indessen nicht der Fall. Für eine Anfechtung derartiger gerichtlicher Maßnahmen besteht auch deswegen kein Bedürfnis, weil der Betroffene mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mit Zwangsmitteln angehalten werden darf, das Kind einer kinderpsychologischen Untersuchung zuzuführen (OLG Karlsruhe RamRZ 1993,1479; OLG Frankfurt FamRZ 1993,442; Keidel/Kuntze/Winkler, FG ,14.Aufl., § 33 Rn.14).
4Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 10.11.1998 ist zulässig und begründet.
5Der Antragsgegner hat durch Vorlage der Jahresverdienstbescheinigung für 1998, des Steuerbescheids für 1998 und der sonstigen bereits überreichten Unterlagen nachgewiesen, daß er nicht in der Lage ist, Raten auf die Prozeßkostenhilfe zu zahlen. Zwar verbleibt bei Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes von 400,- DM ein einzusetzendes Einkommen von rund 220,- DM. Der Antragsgegner weist aber mit Recht darauf hin, daß für Frau R. ein Betrag zumindest in dieser Höhe anzusetzen ist, da sie über keine eigenen Einkünfte verfügt, aber die Kinder der Parteien betreut.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs.1 S.2 FGG.
7Wert der Beschwerde gegen die Beweisanordnung: 1.500,- DM