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Oberlandesgericht Köln, 27 WF 37/99

Datum:
12.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 37/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0412.27WF37.99.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 32 F 650/98
Normen:
ZPO § 93 d
Leitsätze:

Die Auskunftspflicht i.S.d. § 93 d ZPO umfasst nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Abzüge und Belastungen, also alle Positionen, die die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen.

 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 17.2.1999 - 32 F 650/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte. Das Gesuch des Beklagten, ihm zur Durchführung der Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
 
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