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Oberlandesgericht Köln, 26 WF 135/99

Datum:
25.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 WF 135/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1025.26WF135.99.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düren, 21 FH 7/99
Normen:
BGB § 1618; GKG § 23B ABS. 1, SATZ 2; ZPO § 621 NR. 1, 621E
Leitsätze:
1. Bei der Namensänderung durch Einbenennung handelt es sich um eine Sorgerechtssache. 2. Das Rechtsmittel gegen die Ehescheidung des Rechtspflegers ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO. 3. Die Namensänderung muß für das Kindeswohl erforderlich sein, wenn sie das grundsätzlich gleichrangige Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes verdrängen soll.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 25.08.1999 - 21 FH 7/99 - wird auf Kosten der Antrag-stellerin zurückgewiesen.
 
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