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Oberlandesgericht Köln, 26 U 11/99

Datum:
24.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 11/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1124.26U11.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 341/98
Schlagworte:
Vergleichsfalle
Normen:
BGB §§ 133, 151, 164 FF
Leitsätze:
. Von der Annahme eines Vergleichsangebotes, die den Anforderungen des § 151 BGB genügt, kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Würdigung des konkreten Einzelfalls ergibt, daß vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsadressaten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen läßt. Dabei darf nicht isoliert auf den Vorgang der Scheckeinreichung abgestellt werden. 2. Auf die Annahme i.S. des § 151 BGB sind die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.03.1999 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 341/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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