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Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 23. Oktober 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen - 29 F 257/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihre Klage zu Recht abgewiesen.
3Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu.
4Es mag dahinstehen, ob der Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch bereits nach § 1579 Nr. 1 BGB aus Billigkeitsgründen zu versagen wäre, weil die Dauer ihrer Ehe mit dem Antragsteller von nur 3 Jahren und 13 Tagen als kurz im Sinne dieser Vorschrift zu beurteilen sein mag. Denn jedenfalls ist - wie schon das Amtsgericht zutreffend angenommen hat - ihr ehelicher Bedarf durch das hierauf anzurechnende Renteneinkommen gedeckt.
5Entgegen der Auffassung der Berufung bestimmt sich der Bedarf der Antragsgegnerin ausschließlich nach dem Erwerbs-einkommen des Antragstellers. Nur diese Einkünfte haben die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nachhaltig geprägt. Denn die von der Antragsgegnerin erzielten Einkünfte während der Ehezeit waren weder nachhaltig noch dauerhaft und haben auch die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht maßgeblich beeinflusst. Auch das von ihrem Sparkonto abgehobene Geld stellte lediglich eine einmalige und keine dauerhafte und nachhaltige Leistung zum Familieneinkommen dar. Die Tatsache, dass der Berechtigte in irgendeiner Form sporadisch zum Familieneinkommen beigetragen haben mag, insbesondere aus Anlass außergewöhnlicher Umstände (hier Krankheit), rechtfertigt nicht die Anwendung der Differenzmethode oder eine Erhöhung des Gesamteinkommens, nach dem sich der Bedarf bestimmt.
6Die Antragsgegnerin hat lediglich in den ersten 5 Monaten der Ehe und zwar von September 1994 bis Januar 1995 Einkünfte erzielt, die in ihrer zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Zahnarzthelferin begründet sind, nämlich restliches Arbeitseinkommen und Weihnachtsgeld für das Jahr 1994 in Höhe von zusammen 2.398,67 DM sowie Kranken- und Mutterschaftsgeld in Höhe von zusammen 4.262,24 DM. Die von ihr weiter angegebenen "Einkünfte" betreffen Ersatzleistungen der Krankenkasse für Akupunktur und Fahrtkosten sowie Sozialleistungen für eine Haushaltshilfe, die umgerechnet auf den Monat weniger als 500,00 DM ausmachen, von denen unstreitig auch noch die als Haushaltshilfe tätige Freundin der Antragsgegnerin, die Zeugin P., bezahlt worden ist. Die von der Antragsgegnerin empfangenen Sozialleistungen sind daher nicht in nennenswertem Umfang in den Haushalt geflossen. Zu Recht weist der Antragsteller auch darauf hin, dass aus den geringen auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin von 140,50 DM, die überwiegend auf Erziehungszeiten beruhen (vgl. Blatt 244), erhellt, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht prägend gewesen ist (vgl. BGH FamRZ 88, 817, 819).
7Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien sind vielmehr allein durch die Erwerbseinkünfte geprägt worden, die der Antragsteller erzielt hat.
8Das ist bei dem Antragsteller das Jahreseinkommen 1998 (Blatt 361) von brutto 103.049,00 DM = netto (nach Abzug von vermögenswirksamen Leistungen und Direktversicherung) 57.548,00 DM oder monatlich 4.796,00 DM. Diese Einkommenshöhe ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch nicht etwa deshalb unglaubhaft, weil der Arbeitgeber dem Antragsteller bereits für das Jahr 1996 ein höheres Jahresnettoeinkommen von 67.252,14 DM netto bestätigt hat (Blatt 370, 375). Diese Veränderung ergibt sich aus dem Steuerklassenwechsel. Während der Antragsteller im Trennungsjahr 1996 noch nach Steuerklasse III versteuert wurde, erfolgte die Versteuerung 1998 nach Steuerklasse II.
9Bereinigung des Nettoeinkommens von 4.796,00 DM :
10Krankenversicherungsanteil 415,80 DM
11Pflegeversicherungsanteil 53,55 DM
12Kontoführungskosten 2,50 DM
13Fahrtkosten 220,00 DM
14Diese Unkosten errechnen sich aus
15der doppelten Entfernung von der
16Wohnung zum Arbeitsplatz, die der
17Antragsteller bereits in der Ehezeit
18gegenüber dem Finanzamt mit 15 km an-
19gegeben hat und die in diesem Umfang
20in den Steuerbescheiden auch anerkannt
21sind.
22Berufsbedingte Ausgaben 250,00 DM
23Zu Recht hat das Amtsgericht derartige
24Ausgaben des Antragstellers anerkannt.
25Der Antragsteller ist Computerfachmann.
26Er hat unter Vorlage einer Bescheini-
27gung seines Arbeitgebers dargelegt und
28glaubhaft gemacht, dass er berufsbedingt
29auf die Unterhaltung eines Internetan-
30schlusses, auf die Informationen durch
31neueste Fachzeitschriften sowie auf die
32Anschaffung eines Computers und entspre-
33chende Rücklagen für Neuanschaffungen
34dieser Art monatlich in entsprechender
35Höhe belastet ist. Es ist senatsbekannt,
36dass durch die Schnelllebigkeit der Ent-
37wicklung in dieser Branche eine ständige
38Fortbildung und Auswechslung der Geräte
39und Zusatzteile erforderlich ist, um mit
40der Entwicklung Schritt zu halten. Hier-
41auf ist der Antragsteller auf Grund
42seiner beruflichen Position angewiesen.
43Gegen die Anerkennung dieser beruflich
44bedingten zusätzlichen finanziellen
45Belastung ist daher nichts zu erinnern.
46Bereinigtes Nettoeinkommen 3.854,15 DM.
47Hinzuzurechnen sind die Steuerer-
48stattungen, die der Antragsteller für
49das Steuerjahr 1997 zu beanspruchen
50hatte. Zwar hat der Antragsteller bis-
51her noch keinen Erstattungsantrag ge-
52stellt und dementsprechend auch keine
53Steuererstattung für 1997 im Jahre
541998 erhalten. Er wäre aber zur Gel-
55tendmachung seiner Erstattungsansprüche
56verpflichtet gewesen. Seine Annahme,
57der Schwiegervater werde einer gemein-
58samen Veranlagung nicht zustimmen, kann
59ihn nicht entlasten. Er hätte sich bei
60seinem Schwiegervater wenigstens er-
61kundigen müssen. Die Entwicklung zeigt,
62dass der Schwiegervater einer gemein-
63samen Veranlagung für das Jahr 1997
64inzwischen zugestimmt hat. Der Senat
65muss daher den Steuererstattungsbetrag,
66der dem Antragsteller bei rechtzeitiger
67Geltendmachung seiner Erstattungsan-
68sprüche für 1997 im Jahre 1998 zuge-
69flossen wäre, schätzen. Anhand des
70Mittelwertes der vorliegenden Steuer-
71bescheide für 1995 und 1996 (Blatt 10
72und 63 der Beiakte 29 F 257/97 EA UE
73AG Aachen) schätzt der Senat gemäß
74§ 287 ZPO den monatsanteiligen Er-
75stattungsbetrag auf (1.808,12 DM
76- 701,33 DM = 1.106,79 DM : 12 =) rund 92,00 DM.
77Nach Hinzurechnung dieses Betrages er-
78gibt sich ein monatliches Nettoeinkommen
79des Antragstellers von rund 3.946,00 DM.
80Mit diesem Einkommen fällt der Antrag-
81steller in die Einkommensgruppe 6.
82Durch die unterdurchschnittliche Unter-
83haltsbelastung mit nur einem Kind ist eine
84Höherstufung in die Gehaltsgruppe 7 ver-
85anlasst. Dadurch ergibt sich ein Tabellen-
86unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer
87Tabelle (Stand 01.07.1998) für die 4 1/2
88Jahre alte Tochter von 496,00 DM;
89abzusetzen ist ferner der Kindergarten-
90beitrag von 220,00 DM
91und ein Betreuungsbonus, den der
92Senat in der Regel mit 300,00 DM
93bemisst. Die Zubilligung eines Betrages in dieser Höhe erscheint angesichts des Alters des Kindes der Parteien und des damit einhergehenden Betreuungsaufwandes auch dann angemessen, wenn der Antragsteller durch den Kindergarten, seine Mutter und die Eltern der Antragsgegnerin entlastet wird, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht wird.
94Das verbleibende Nettoeinkommen des
95Antragstellers beläuft sich mithin auf
96Daraus errechnet sich der eheangemessene
98Bedarf der Antragsgegnerin mit 3/7 =
991.255,71 DM = rund 1.256,00 DM.
100Hierauf ist die Erwerbsunfähigkeitsrente der Antragsgegnerin anzurechnen, die im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung am 18. September 1998 bereits 1.270,59 DM betrug (Blatt 373) und mithin den gesamten eheangemessenen Bedarf abdeckt. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass ihr eine weitere Versorungsausgleichsrente von 64,00 DM monatlich zusteht, die ebenfalls anrechenbar wäre, die aber derzeit noch nicht gezahlt wird. Gleiches gilt für das von der Antragsgegnerin bezogene Pflegegeld, für das im übrigen gemäß § 1610 a BGB ohnehin die Vermutung unterhaltsrechtlicher Bedarfserfüllung besteht.
101Da sich aus den bisher für 1999 vorliegenden Einkommensunterlagen des Antragstellers jedenfalls keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, verbleibt es auch für das Jahr 1999 dabei, dass der eheangemessene Bedarf der Antragsgegnerin durch ihr eigenes Renteneinkommen gedeckt ist.
102Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
103Streitwert für das Berufungsverfahren:
10412 x 736,00 DM = 8.832,00 DM.