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Oberlandesgericht Köln, 25 U 10/98

Datum:
27.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 10/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0427.25U10.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 165/97
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 23. Juli 1998 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 165/97 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin 32.275,12 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 11. Dezember 1996 zu zahlen. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse erbringen.
 
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