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Oberlandesgericht Köln, 25 UF 199/99

Datum:
17.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 UF 199/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1117.25UF199.99.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 320 F 130/96
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3. vom 28. September 1999 (Bl. 91 GA) wird die im Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 24.08.1999 - 320 F 130/96 - getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Urteilstenors) wie folgt abgeändert: Zu Lasten des für den Antragsteller gegenüber der Verfahrensbeteiligten zu 3. bestehenden Anspruchs auf Nachversicherung werden auf das Konto Nr. ..................... der Antragsgegnerin bei der Verfahrensbeteiligten zu 2. Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes, also von (210,79 DM - 142,55 DM) : 2 = 34,12 DM, welchen Entgeltpunkte umzurechnen sind, be-zogen auf den 31.05.1996, begründet. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.
 
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