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G r ü n d e:
2Die gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde der Antragstellerin ist nur zu einem geringen Teil begründet, nämlich soweit sie eine Erhöhung der erstinstanzlich zuerkannten Ausgleichsrente von 56,57 DM auf 111,86 DM begehrt. Unbegründet ist die Beschwerde dagegen, soweit sie darüber hinaus eine Erhöhung der Ausgleichsrente auf insgesamt 371,77 DM monatlich begehrt.
3Die am 20. März 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 15. Mai 1985 - 30 (33) (32) F 233/83 - rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Ärztekammer Nordrhein bestehenden Versorgungsanwartschaften Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 687,40 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 1993, begründet wurden. Wegen des weitergehenden Ausgleichsanspruchs wurde die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
4Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. November 1998 eine Vollrente wegen Alters, während der Antragsgegner bereits seit November 1991 eine Altersrente vereinnahmt.
5Das Amtsgericht hat aktuelle Auskünfte der Verfahrensbeteiligten eingeholt, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
6Der Antragsgegner ist der Antragstellerin mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß §§ 1587 f Z. 2, 1587 g BGB zur Zahlung der nunmehr titulierten Ausgleichsrente verpflichtet.
7Da die Parteien im März 1964 geheiratet haben und die Scheidungsantragsschrift im Dezember 1983 zugestellt worden ist, gilt als Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB der Zeitraum vom 1. März 1964 bis zum 30. November 1983.
8Aufgrund der Angaben der Parteien und der Träger der Vorsorgungslast steht fest, dass innerhalb dieser Ehezeit beide Parteien Anwartschaften im Sinne von § 1587 a BGB in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben.
9Nach den Auskünften der Versorgungsträger hat der Ehemann dynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 2.243,31 DM erlangt, während die Ehefrau Anwartschaften in Höhe von 567,71 DM erworben hat.
10Darüber hinaus steht der Antragstellerin laut Auskunft der Firma B. AG sowie der Pensionskasse der Mitarbeiter der B. AG VVaG aus der betrieblichen Altersversorgung eine bereits laufende nichtdynamische Jahresrente in Höhe von jährlich 5.324,88 DM zu, nämlich aus Firmenleistungen 281,28 DM und 2.041,44 DM zuzüglich 3.002,16 DM aus der Pensionskassen.
11Zum Zwecke der Ausgleichung ist dieser Betrag in eine den Anwartschaften aus de gesetzlichen Rentenversicherung wertmäßig vergleichbare Leistungserwartung umzurechnen.
12Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Voraussetzung des § 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches erfüllt sind. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte, dessen schuldrechtlich auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigen; auszugleichen ist die Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages. Da auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur die in der Ehezeit durch gemeinsame Leistung erworbenen Versorgungsanrecht geteilt werden sollen, erfolgt die Ermittlung der ehezeitanteiligen, schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte nach den selben Maßstäben wie Berechnung der öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anrechte. Durch
13die Verweisung auf § 1587 a BGB wird klargestellt, dass - abgesehen von den nach § 1587 g Abs. 2 S. 2 BGB zu berücksichtigenden Veränderungen - für die Wertberechnung grundsätzlich die Verhältnisse zum Ehezeitende maßgebend sind (vgl. BGH FamRZ 1999, 218, 219 m. w. N.).
14Nach § 1587 g Abs. 2 S. 2 BGB ist es allerdings zu berücksichtigen, wenn sich seit Ehezeitende der Wert einer Versorgung oder Anwartschaft geändert hat. Dabei sind wegen der durch Einführung des § 10 a VAHRG geänderten Rechtslage im Bereich des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich solche tatsächlichen Veränderung zu beachten, die den Ehezeit bezogenen Wert beeinflussen. Dementsprechend ist bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Betrieb die betriebliche Altersversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 b BGB zu bewerten und in der sich ergebenden Höhe im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen.
15Maßgebend ist im übrigen der Bruttobetrag der betrieblichen Altersversorgung. Individuelle Abzüge und Belastungen, die den einzelnen Ehegatten treffen, sind grundsätzlich nicht abzusetzen. Unbeachtlich ist deshalb auch ein vom Betrieb bei der Rentenauszahlung vorab einbehaltener Beitrag für eine Krankenversicherung (vgl. BGH FamRZ a. a. O.).
16Der Ehezeitanteil bezüglich der Firmenleistung beträgt 1.239,76 DM. Es liegt nämlich eine Gesamtzeit von 7584 Tagen bei zugrunde zu legenden 4048 Ehezeittagen vor. Der Ehezeitanteil beträgt somit 53,3755274 %.
17Der Ehezeitanteil bezüglich der Leistung der Pensionskasse wird mit 2.314,37 DM nicht angezweifelt. Die Berechnung ist auch zutreffend vom Amtsgericht vorgenommen worden. Damit ergibt sich bei der betrieblichen Altersversorgung ein Ehezeitanteil von insgesamt 3.554,13 DM.
18Soweit das Amtsgericht die Betriebsrente nach den Kapitalisierungsfaktoren der Tabelle 7 der BarwertVO in einen dynamischen Wert umgerechnet hat, hält dies einer Nachprüfung nicht Stand. Die Tabelle 7 kommt zum Zwecke der Umwertung einer zumindest ab Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung steigenden bereits laufenden lebenslangen Versorgung zur Anwendung (§ 5 Abs. 1 BarwertVO).
19Aus der Entstehungsgeschichte des § 5 BarwertVO folgt, dass es für die Beurteilung des Vorliegens einer bereits laufenden Versorgung grundsätzlich auf das Ehezeitende ankommt. Das ergibt sich aber auch aus dem für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ebenfalls maßgebenden Grundsatz, dass nur die in der Ehezeit durch gemeinsame Lebensleistung erworbenen Anrechte ausgeglichen werden sollen. Daraus folgt, dass bei der auf das Ende der Ehezeit bezogenen Umrechnung eines Anrechts in eine dynamische Rente nicht die Kapitalisierungsfaktoren der Tabelle 7 der BarwertVO in Ansatz gebracht werden dürfen, wenn nicht bereits am Ende der Ehezeit eine bereits laufende Versorgung vorlag. Die Heranziehung der Faktoren der Tabelle 7 würde nämlich zu einem versicherungsmathematischen Ergebnis führen, da die Rente tatsächlich erst zu einem nach dem Ende der Ehezeit liegenden Zeitpunkt begonnen hat. Zwischen dem Ende der Ehezeit und tatsächlichen Rentenbeginn ergab sich folglich eine weitere Anwartschaftszeit, die zur Notwendigkeit einer Abzinsung des sich nach Tabelle 7 ergebenden Bartwerts einer laufenden Versorgung, mithin zu einer niedrigeren Bewertung, führen würde. Das nach Tabelle 7 ermittelte dynamische Anrecht entspräche daher nicht dem ehezeitlich erworbenen Wert.
20Vorliegend kommt vielmehr Tabelle 1 der BarwertVO zur Anwendung. Maßgebend ist nämlich nach § 1587 a Abs. 3 BGB, ob der Wert der betrieblichen Versorgungsanrechte tatsächlich in gleicher und nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige der gesetzlichen Renten- oder Beamtenversorgung. Nach Auskunft der Verfahrensbeteiligten zu 3) ist dies nicht der Fall, so dass vorliegend nicht
21Tabelle 4 der BarwertVO sondern Tabelle 1 der BarwertVO bei der Umrechnung zur Anwendung kommt. Der mit Hilfe der BarwertVO zu ermittelnde Barwert dieses Anrechts ist mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Unrechtsfaktor nach der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung zu multiplizieren und so dann in eine dynamische Rentenanwartschaft umzurechnen.
22Bei einem Rentenalter der Antragstellerin von 60 Jahren und einem Scheidungsalter von 45 Jahren ergibt sich danach folgende Berechnung:
233.554,13 DM x 4,2 x 0,0001623586 = 2,4236. Bei einem allgemeinen Rentenwert von 31,81 DM ergibt dies einen Betrag von 77,09 DM.
24Gesetzliche Rentenanwartschaften hat die Antragstellerin in Höhe von 567,71 DM erworben, so dass sich ihre Rentenanwartschaften bezogen auf die Ehezeit auf insgesamt 644,80 DM belaufen.
25Der Antragsgegner hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von 2.243,31 DM erworben, so dass sich der Differenzbetrag zugunsten der Antragstellerin auf 1.598,51 DM beläuft.
26Ausgleichspflichtig ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehegatte mit den insgesamt werthöheren Versorgungsanwartschaften. Dem berechtigten Ehegatten steht als Ausgleichsanspruch die Hälfte des Wertunterschiedes zu, so dass sich zugunsten der Antragstellerin ein Betrag von 799,26 DM ergibt. Da zugunsten der Antragstellerin bereits Anwartschaften von 687,40 DM monatlich begründet worden sind, verbleibt ein restlicher Ausgleichsanspruch in Höhe einer monatlichen Rente von 111,86 DM.
27Weitergehende Ausgleichsansprüche stehen der Antragstellerin nicht zu. Soweit sie höhere Werte berechnet liegt das daran, dass sie falsche Rechenwerte zugrundelegt. Dies betrifft insbesondere den Ehezeitanteil bei der Leistung der Pensionskasse der B. AG sowie dem Rentenalter der Antragstellerin.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG. Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg hat, erschien es sachgerecht ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens im tenorierten Umfang aufzuerlegen. Im übrigen konnte es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung verbleiben.
29Gebührenstreitwert:
30(371,77 DM - 56,57 DM) x 12 = 3.782,49 DM
31Beschwer der Antragstellerin 3.118,92 DM.