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Oberlandesgericht Köln, 20 U 222/98

Datum:
18.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 222/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0618.20U222.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 90/98
Schlagworte:
Fälligkeit Telefonrechnung
Normen:
§ 6 TDSV
Leitsätze:
1. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast obliegt es dem Telekommunikationsunternehmen, Einzelgesprächsnachweise vorzulegen. 2. Hat es deren Aufzeichnungen gelöscht, kann es sich nicht darauf berufen, hierzu nach § 6 Abs. 3 TDSV binnen 80 Tagen nach Versendung der Rechnung verpflichtet zu sein, wenn es ihr mangels Zahlung offen gestanden hätte, die Verbindungsdaten weiterhin zu speichern (§ 6 Abs. 2, Satz 4 TDSV). 3. Ist gegen ein zusätzliches monatliches Entgelt vereinbart worden, dass die Verbindungen nur gekürzt um die letzten drei Ziffern aufgezeichnet werden, kann sich das Unternehmen nicht darauf berufen, die Nummern der hergestellten Verbindungen insoweit nicht näher konkretisieren zu können und nach ihren § 6 Abs. 4, Satz 2 TDSV inhaltlich entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Nachweis der Richtigkeit befreit zu sein, wenn sie nicht in drucktechnisch geeigneter Weise darauf hinweist, dass mit der von ihr angebotenen entgeltlichen Zusatzleistung wegen der damit verbundenen Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast erhebliche Rechtsnachteile verbunden sind.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 25. September 1998 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 90/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 11. Februar 1998 bleibt in Höhe eines Betrages von 573,29 DM nebst 6% Zinsen seit dem 5. Januar 1998 aufrechterhalten. Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Ausgenommen davon sind die durch den Vollstreckungsbescheid entstandenen Kosten, die die Beklagte trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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