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Oberlandesgericht Köln, 20 U 106/98

Datum:
15.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 106/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0115.20U106.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 419/97
Schlagworte:
Wirkung prozessual Geständnis
Normen:
ZPO §§ 288, 290
Leitsätze:
1. Haben die Beklagten in erster Instanz zugestanden, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort 30 km/h beträgt, bedarf es in zweiter Instanz keiner Beweisaufnahme zu der Richtigkeit ihrer Behauptung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage 50 km/h. 2. Zum Widerruf des Geständnisses reicht die Vorlage einer Mitteilung des zuständigen Sraßenverkehrsamtes, die Beschilderung sei nach dem Unfall ergänzt worden, nicht aus.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. März 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 410/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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