Datum:
28.07.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 53/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0728.1W53.99.00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 T 21/99
Tenor:
Die am 01.07.1999 beim Landgericht Bonn eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 23.06.1999 - 2 T 21/99 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
1G r ü n d e :
2Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil es sich bei dem
angefochtenen Beschluß um eine - gemäß § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO
grundsätzlich unanfechtbare - Entscheidung im Beschwerdeverfahren
handelt und die in §§ 567 Abs. 3 Satz 2, 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO
geregelten Voraussetzungen für eine weitere Beschwerde nicht
vorliegen. Hierauf hat der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn bereits mit Verfügung vom 06.07.1999 zutreffend
hingewiesen.
3Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO als unzulässig zu verwerfen.