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Zurechenbarkeit von Vertreterwissen im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB
BGB §§ 166, 279, 812, 818, 819 1. Wer einem anderen die Benutzung seines Girokontos durch Einräumung einer Bankvollmacht gestattet, muß sich dessen Wissen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Haftung nach §§ 818, 819 BGB zurechnen lassen. 2. Die Bereicherung des Kontoinhabers tritt mit der Gutschrift ein, unabhängig davon, ob der Bevollmächtigte den gutgeschriebenen Betrag alsbald abhebt.
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1 U 3/99 15 O 515/96 LG Köln
Anlage zum Protokoll vom 5. August 1999 Verkündet am 5. August 1999 Lingnau, JHSin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Pillmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Jennissen und Schmitz-Justen
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.1998 - 15 O 515/96 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)
G r ü n d e :
2Entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO waren die Wirkungen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.1999 ausdrücklich auszusprechen.
3Zwar führt die übereinstimmende Erledigungserklärung nach allgemeiner Meinung ohne weiteres zur Wirkungslosigkeit der im Prozess vorangegangenen noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen. Diese Wirkung tritt allein aufgrund der Parteierklärungen ein, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 91 a Rnr. 12 m.w.N.).
4Auf Antrag der Parteien kann diese Wirkung analog § 269 Abs. 3 ZPO ausdrücklich ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag ist in dem Schriftsatz des Beklagten vom 19.08.1999, der auf eine "Berichtigung" des Urteils abzielt, zu sehen.