Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 1 U 27/99

Datum:
29.07.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 27/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0729.1U27.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 250/98
Schlagworte:
ungewöhnlich psychisch Reaktion Bagatellgeschehen allgemein Lebensrisiko Schock
Normen:
BGB §§ 249, 823, 847
Leitsätze:
1. Schadenersatzansprüche für unmittelbare Schockfolgen setzen eine medizinisch feststellbare geistig seelische Folge voraus, die nach der Verkehrsauffassung als Verletzung der Gesundheit betrachtet werden kann. 2. Völlig ungewöhnliche psychische Reaktionen auf nicht schwerwiegende Ereignisse fallen nicht in den Schutzbereich der §§ 823 ff BGB sondern sind als allgemeines Lebensrisiko vom Betroffenen selbst zu tragen.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.01.1999 - 15 O 250/98 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank