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Oberlandesgericht Köln, 1 U 1/99

Datum:
10.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
1 U 1/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0610.1U1.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 272/98
Schlagworte:
Sprung Auto Flucht Fahrer Polizeikontrolle
Normen:
BGB §§ 254, 823, 847
Leitsätze:
1. Die Verletzungen des Beifahrers durch einen Sprung aus dem verkehrssituationsbedingt langsam fahrenden PKW sind dem Fahrer zurechenbar, wenn der Beifahrer durch eine für ihn überraschende Flucht des Fahrers vor einer Polizeikontrolle in Panik versetzt worden ist. 2. Der verletzte Beifahrer muß sich unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er die Alkoholisierung des Fahrers vor Fahrtantritt erkennen konnte und sich in dem Unfall ein alkoholtypisches Risiko verwirklichte.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.1998 - 15 O 272/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.07.1998 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte ver-pflichtet ist, der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldensanteils von 1/3 den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall am 04.10.1996 auf der R.straße/K.-B. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. 3. Zur weiteren Aufklärung hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
 
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