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Oberlandesgericht Köln, 19 W 6/99

Datum:
04.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 6/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0204.19W6.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 462/97
Normen:
ZPO § 7; BGB § 1018
Leitsätze:

Wert der Verpflichtung, eine Baulasterklärung abzugeben

Der Wert der Verpflichtung, eine der bereits bestehenden Grunddienstbarkeit inhaltsgleiche Baulasterklärung abzugeben, ist nur mit einem Bruchteil des Wertes der Grunddienstbarkeit (hier 25 %) anzunehmen.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
In pp. wird auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten der Streitwertbeschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts vom 30.12.1998 abgeändert und der Streitwert anderweitig auf 53.000,00 DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
 
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