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Oberlandesgericht Köln, 19 W 60/99

Datum:
10.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 60/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1210.19W60.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 2/97
Schlagworte:
Entscheidung Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention
Normen:
ZPO §§ 66, 71
Leitsätze:
1. Die Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention (§ 71 Abs. 1 ZPO) kann mit dem Endurteil verbunden werden. Insoweit ist gegen das Endurteil die sofortige Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO zulässig. 2. Will eine Partei, der der Streit verkündet worden ist, dem Gegner des Streitverkünders beitreten, so bedarf es für diesen Beitritt eines besonderen rechtlichen Interesses (§ 66 Abs. 1 ZPO). Die bloße Bezugnahme auf die Streitverkündung reicht dazu nicht aus.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten und des Widerklägers vom 30.07.1999 gegen die in dem Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.07.1999 - 21 O 2/97- enthaltene Entscheidung über den Beitritt des Streithelfers wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
 
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