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Oberlandesgericht Köln, 19 W 32/99

Datum:
15.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 32/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0915.19W32.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 42/99
Schlagworte:
Einsatz Lebensversicherung Prozeßkostenhilfe
Normen:
ZPO § 114, 115
Leitsätze:
Der Antragsteller von Prozesskostenhilfe kann jedenfalls dann auf die Möglichkeit einer Kreditaufnahme verwiesen werden, wenn diese nur zur Überbrückung erfolgen muss, weil die Auszahlungsreife einer verwertbaren Lebensversicherung von 250.000,-- DM innerhalb der nächsten zwei Jahre ansteht. Wenn der Verwertung einer wirtschaftlich zweckgebundenen Lebensversicherung lediglich das Argument entgegensteht, dass bei Kündigung vor regelmäßigem Vertragsablauf erhebliche Verluste an Zinsen und Überschussbeteiligungen drohen, und gerade dies für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt, kann erwartet werden, dass er die Lebensversicherung zur Finanzierung weitaus niedrigerer Prozesskosten ggfls. unter Mitfinanzierung der hierfür entstehenden Zinsen einsetzt.
 
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 03.08.1999 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.07.1999 - 21 O 42/99 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
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