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Oberlandesgericht Köln, 19 W 20/99

Datum:
09.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 20/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0609.19W20.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 222/99
Schlagworte:
Streitwertbeschluss sachliche Zuständigkeit
Normen:
ZPO § 2; GKG § 24
Leitsätze:
Ein Beschluß, durch den der Streitwert zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit festgesetzt wird, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Die Partei hat an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.04.1999 - 20 O 222/99 - wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-worfen.
 
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