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Oberlandesgericht Köln, 19 W 11/99

Datum:
27.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 11/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0527.19W11.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 296/98
Schlagworte:
Veranlassung zur Klageerhebung
Normen:
ZPO § 93
Leitsätze:
Die Beweislast, zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben zu haben (§ 93 ZPO), trifft den Beklagten.
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung des Schlußurteils des Landgerichts Köln vom 18.2.1999 - 20 O 296/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte ebenfalls zu tragen.
 
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