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Oberlandesgericht Köln, 19 U 94/99

Datum:
29.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 94/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1029.19U94.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 342/97
Schlagworte:
Software Programmsperre Sachmangel Gesamtwandlungsrecht
Normen:
BGB §§ 459 ff.
Leitsätze:
Dem Wandlungsanspruch des Käufers, begründet mit Fehlern einer Standardsoftware, kann der Verkäufer nicht mit Erfolg entgegenhalten, die gerügten Fehler hätten durch Aufspielen nachträglich übersandter Updates behoben werden können. Eine in eine Standardsoftware eingebaute, dem Käufer verschwiegene Programmsperre stellt jedenfalls dann einen Mangel dar, wenn zu ihrer Beseitigung Systemdisketten erforderlich sind, die sich nur im Besitz des Verkäufers befinden. Beim Kauf von Standardhard- und -software spricht keine generelle Vermutung dafür, dass Fehler der Standardsoftware zugleich auch ein Wandlungsrecht bezüglich der Hardware begründen sollen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27.1.1999 - 8 O 342/97 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 32 %, der Beklagte zu 68 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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