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Oberlandesgericht Köln, 19 U 91/98

Datum:
05.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 91/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0305.19U91.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 39/97
Schlagworte:
Einhaltung Frist Inventar Erbe Erbrecht
Normen:
BGB §§ 1990, 1994
Leitsätze:
Der vom Amtsgericht zur Aufnahme des Inventars geladene Erbe hält die Frist zur Errichtung des Inventars (§ 1994 Abs. 1 BGB) ein und verliert deshalb nicht die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB), wenn er im Termin ein von einem Rechtsanwalt aufgestelltes - nicht unterschriebenes - Vermögensverzeichnis überreicht und an Eides Statt zu Protokoll erklärt, weitere Angaben nicht machen zu können.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.4.1998 - 21 O 39/97 - teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt: Den Beklagten zu 1) und 2) bleibt die Beschränkung ihrer Haftung als Erben des am 31. August 1993 in L. verstorbenen J.M., geb. am 23. Februar 1942 in B., P., zuletzt wohnhaft in H., auf den Nachlaß vorbehalten. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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