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Oberlandesgericht Köln, 19 U 26/99

Datum:
27.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 26/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0827.19U26.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 170/98
Schlagworte:
Anforderungen unternehmensbezogenes Geschäft
Normen:
BGB § 164 ABS. 1 und 2
Leitsätze:
Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH eine Verpflichtungserklärung im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäfts gegenüber einem Geschäftspartner der GmbH mit dem Zusatz von Firma und Sitz der Gesellschaft, so hat er hierdurch bereits die Stellvertretung kenntlich gemacht. Aus den Gesamtumständen ergibt sich auch dann nicht, dass der Geschäftsführer sich persönlich verpflichten wollte, wenn die Erklärung in der "Ichform" abgefaßt ist, sich aber aus dem gesamten Schriftverkehr durch häufige Verwendung der Possessivpronomen "uns, unsere" eine Identifizierung des Geschäftsführers mit der von ihm vertretenen GmbH ergibt.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Januar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln Aktenzeichen 20 O 170/98 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 23.500.- DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
 
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