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Oberlandesgericht Köln, 19 U 216/98

Datum:
18.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 216/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0618.19U216.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 324/96
Schlagworte:
Käufer Mangel Kaufsache Wandlungsrecht Notebook Computer
Normen:
BGB §§ 459, 462
Leitsätze:
1. Der Käufer verliert sein wegen Mängeln der Kaufsache (hier: Notebook) begründetes Wandlungsrecht nicht dadurch, dass er sie nach der Wandlungserklärung noch kurze Zeit benutzt. 2. Ob ein Mangel unerheblich im Sinne von § 459 I 2 BGB ist, richtet sich in erster Linie nach seiner sachlichen Bedeutung. Die Möglichkeit, den Mangel mit geringfügigem Aufwand in kurzer Zeit zu beheben, führt nur dann zu Unerheblichkeit des Mangels, wenn der Käufer bis zur Wandlungserklärung von dieser Möglichkeit Kenntnis erhalten, davon aber keinen Gebrauch gemacht hat.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.11.1998 - 20 O 324/96 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.480,12 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10.05.1996 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der Notebook-Kofferlösung Art.-Nr. NBK 030, bestehend aus einem Notebook CreTe, Seriennr. 330077, einem Canon Bubble Jet BJ 10 SX, einem Akku für Canon BJ 10 SX, sowie eines Faxmodems intern für CreTe Notebook, Seriennr. NBZ 054/950201, der PCMCIA Token Ring Adapter Karte der Fa. SCM, Seriennr. 770800440 F1 CBAC, sowie der Software IBM OS/2 WARP 3,5", Art.-Nr. OS 0041. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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