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Oberlandesgericht Köln, 19 U 202/98

Datum:
10.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
19 U 202/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0910.19U202.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 266/98
Normen:
BGB §§ 823, 847; ENTSCHÄDIGUNG VON VERKEHRSUNFALLOPFERN;
Leitsätze:

Entschädigung von Verkehrsunfallopfern

BGB §§ 823, 847 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Genugtuungsfunktion bei grob fahrlässigen Verkehrsverstößen zu berücksichtigen, da ein im besonderen Maß die verkehrsübliche Sorgfalt verletzendes Verhalten des Schädigers das Geschehen für den Geschädigten aus dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos herausrückt.

Die Einbeziehung des Haftpflichtversicherers in die Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers führt im Normalfall zu einer Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsunfallopfern, da aufgrund der bestehenden Haftpflichtversicherungspflicht die Schädiger in diesem Punkt in aller Regel wirtschaftlich gleichgestellt sind.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, die zur Wiederherstellung der Gesundheit am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann in der Regel die vom Arzt empfohlene Behandlungsmethode (Krankengymnastik) sein, im Einzelfall hat der Geschädigte Anspruch auf ein gezieltes Muskelaufbautraining in einem Fitness-Studio.

Bei einem unverschuldeten Motorradunfall eines 34-jährigen Lagerverwalters mit multiplen Frakturen, Weichteilverletzungen an Augenlid und Lippe, Pneumothorax, verzögerter Heilung, dauerhafter Berufsunfähigkeit und körperlicher Dauerschäden ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,-- DM angemessen.

 
Tenor:

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Ok-tober 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 266/98 - bezüglich der Klageanträge zu 3), 4) und 6) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

a)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 33.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1996 zu zahlen.

Die weitergehende Schmerzensgeldklage (Kapital und Rente) wird abgewiesen.

b)

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 400,-- DM nebst

4 % Zinsen aus 160,-- DM seit dem 18.04.1998,

4 % Zinsen aus 80,-- DM seit dem 02.05.1998,

4 % Zinsen aus 80,-- DM seit dem 02.06.1998 und

4 % Zinsen aus 80,-- DM seit dem 02.07.1998

zu zahlen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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