Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 19 U 200/98

Datum:
13.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 200/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0813.19U200.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 314/98
Schlagworte:
Genehmigung Prozessführung Vorgesellschaft
Normen:
ZPO § 50; GmbHG §§ 2, 11
Leitsätze:
Auch die während des Prozesses entstandene Vorgesellschaft einer gegründeten, noch nicht eingetragenen GmbH kann den in ihrem Namen geführten bisherigen Prozeß genehmigen, mit der Folge, daß ihre Parteifähigkeit als von Anfang an bestehend zu behandeln ist. Die Vor-GmbH ist im Vorgründungsstadium bereits als latent existent anzusehen, so daß in ihrem Namen vorgenommene Prozeßhandlungen grundsätzlich genehmigungsfähig sind.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.10.1998 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 314/98 - teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.800 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beide Parteien können die Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank