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Oberlandesgericht Köln, 19 U 176/98

Datum:
06.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 176/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0806.19U176.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 116/98
Schlagworte:
Unternehmerbescheinigungen auszuhändigen
Normen:
BauONW a.F. §§ 273 Abs. 1, 284, 286 BGB; 60 Abs. 2, BauONW n. F. § 66 Abs. 2
Leitsätze:
Den Bauunternehmer trifft die vertragliche Nebenpflicht, dem Auftraggeber die Unternehmerbescheinigungen nach § 60 Abs. 2 BauONW a. F. (§ 66 Abs. 2 BauONW n.F.) auszuhändigen. Solange dies nicht geschehen ist, hat der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) in Bezug auf den Werklohn. Für eine wirksame Mahnung nach § 284 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf es weder einer Fristsetzung noch der Androhung bestimmter Folgen. Zum Verzugsschaden, der nach § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzen ist, gehört auch der entgangene Gewinn (hier wegen verspäteter behördlicher Abnahme eines Bauwerks infolge des Verzugs des Bauunternehmers mit der Aushändigung der Unternehmerbescheinigungen nach § 60 Abs. 2 BauONW a.F.).
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.09.1998 - 21 O 116/98 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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