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Oberlandesgericht Köln, 19 U 159/98

Datum:
25.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 159/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0225.19U159.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 624/97
Schlagworte:
Anspruch Rückzahlung Provision Stornierung Vertrag
Normen:
HGB § 87a, 92
Leitsätze:
Fordert der Versicherer vom Versicherungsvertreter Provisionen für stornierte Verträge zurück, so hat er für jeden Vertrag substantiiert darzulegen und notfalls zu beweisen, welche Nachbearbeitungsmaßnahmen er durchgeführt hat und warum ihm die Ausführung des Geschäfts unmöglich oder unzumutbr geworden ist. Die Schilderung der üblichen Praxis oder die generelle Behauptung, die jeweiligen Versicherungsnehmer hätten die Beiträge nicht in ausreichender Zahl entrichtet, genügt diesen Anforderungen nicht.
Rechtskraft:
rechtskräftig. HGB § 87 a, 92
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Mai 1998 - 20 O 624/97 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
 
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