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Oberlandesgericht Köln, 19 U 155/98

Datum:
29.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 155/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0129.19U155.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 470/96
Schlagworte:
Teilurteil Zustellung Widerklage
Normen:
ZPO § 301; BGB § 815
Leitsätze:
1.) Wird eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage zugestellt und durch den Erlass eines die Widerklageforderung betreffenden Beweisbeschlusses die mündliche Verhandlung (konkludent) wiedereröffnet, ist ein Teilurteil über die Klageforderung gem. § 301 ZPO nur noch zulässig, wenn die Entscheidungen in Teil- und Schlussurteil unabhängig voneinander sind. In diese Beurteilung ist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einzubeziehen. 2.) Greift bei einem wegen Falschbeurkundung nichtigen Grundstückskaufvertrag gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Käufers (betreffend den über den beurkundeten Kaufpreis hnausgehenden, gezahlten Kaufpreisteil) nicht die Einrede des § 815 BGB durch, kann § 242 BGB dem auf diesen Rückzahlungsanspruch gestützten Zurückbehaltungsrecht des Käufers gegenüber dem Anspruch des Verkäufers auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung nicht entgegengehalten werden.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil des Landgerichts Köln vom 03.08.1998 - 21 O 470/96 - aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht - auch zur Entscheidung über die Kosten - zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die durch den Erlaß des Teilurteils ausgelösten Kosten werden niedergeschlagen
 
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