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Oberlandesgericht Köln, 19 U 14/99

Datum:
01.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 14/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1001.19U14.99.00
 
Normen:
VERBRKRG § 7;
Leitsätze:

Schutz des VerbrKrG für GmbH-Gesellschafter

VerbrKrG § 7 Übernimmt der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH vertraglich die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verpflichtungen der Gesellschaft aus einem Leasingvertrag, so findet auf diesen Vertrag das VerbrKrG entsprechend Anwendung (Anlehnung an BGH NJW 1996, 2156 ff.). Dem Geschäftsführer steht deshalb ein Widerrufsrecht gem. § 7 VerbrKrG zu.

19 U 14/99 21 O 153/95 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 1. Oktober 1999 Verkündet am 1. Oktober 1999 Kutz, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10.09.1999 durch die Richter am Oberlandesgericht Pütz und Gedig sowie die Richterin am Oberlandesgericht Caliebe

f ü r R e c h t e r k a n n t: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.12.1998 - 21 O 153/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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