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Oberlandesgericht Köln, 19 U 13/96

Datum:
23.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 13/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0423.19U13.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 466/94
Schlagworte:
Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohn- und Nutzungsrechts Leihvertrag
Normen:
BGB §§ 571, 598, 605
Leitsätze:
Räumt eine Erblasserin ihrem langjährigen Lebensgefährten zu Lebzeiten ein lebenslanges unentgeltliches Wohn- und Nutzungsrecht an einem von ihm schon (mit-)bewohnten Haus ein, dann handelt es sich um einen Leihvertrag (§ 598 BGB), der keiner besonderen Form bedarf. 2. Machen die Erben der Erblasserin geltend, sie bedürften des verliehenen Hausgrundstücks, weil sie ohne dessen Verwertung nicht in der Lage seien, rückständige Heimkosten eines verstorbenen Miterben zu tilgen, dann haben sie ein Kündigungsrecht nach § 605 Nr. 1 BGB nur dann, wenn sie darlegen und ggf. beweisen, dass sämtliche Miterben in diesem Sinne bedürftig sind. 3. Veräußert der Verleiher ein verliehenes Hausgrundstück, dann gilt die Schutzbestimmung des § 571 BGB zugunsten des Entleihers nicht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.12.1995 - 21 O 466/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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