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Oberlandesgericht Köln, 19 U 138/98

Datum:
22.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 138/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1022.19U138.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 124/98
Schlagworte:
arglistige Täuschung Mietkaufvertrag
Normen:
BGB §§ 123, 812; cic
Leitsätze:
1. Verschweigt der Verkäufer eines Reisebusses dem Käufer ihm bekannte technische Probleme des Vorbesitzers des Busses beim Einsatz des Reisebusses, kann der Käufer den zeitgleich geschlossenen Mietkaufvertrag gegenüber dem Mietkaufvertragspartner wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Verkäufer nicht Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB ist. 2. Läßt sich der Mietkäufer im Rahmen der Rückabwicklung gezogene Nutzungen anrechnen, ist der Mietkaufvertragspartner darlegungs- und beweispflichtig für ein höheres anzurechnendes Nutzungsentgelt.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.07.1998 - 20 O 124/98 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abwiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 18.406,23 DM nebst 5 % Zinsen aus 18.203,33 DM seit dem 16.04.1997 und aus weiteren 202,90 DM seit dem 15.05.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1,8 % dem Beklagten und zu 98,2 % der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Be-klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von47.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor-her Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klä-gerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu erbringenden Sicherheiten durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.
 
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