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Oberlandesgericht Köln, 19 U 119/98

Datum:
12.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 119/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0212.19U119.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 114/98
Schlagworte:
Programmbeschreibung Bedingung Zustandekommen Vertrag
Normen:
BGB § 812
Leitsätze:
Haben die Parteien eines Vertrages, der die Entwicklung einer Software zum Gegenstand hat, ausdrücklich vereinbart, der Vertrag komme unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass bis zu einem festgelegten Zeitpunkt eine Programmbeschreibung erstellt sein müsse, so handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht, deren Nichterfüllung zur Rückforderung geleisteter Anzahlungen berechtigt. Der Auftragnehmer kann sich zum Nachweis der Erfüllung nicht mit Erfolg darauf berufen, einer gesonderten Beschreibung bedürfe es nicht, weil die erforderlichen Arbeits- und Strategiepapiere bereits bei Vertragsschluß vorgelegen hätten.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Juni 1998 - 20 O 114/98 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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