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Oberlandesgericht Köln, 19 U 117/98

Datum:
15.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 117/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0115.19U117.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 418/97
Schlagworte:
Beweis Sparguthaben Sparbuch
Normen:
BGB § 607
Leitsätze:
Werden Sparguthaben zur Absicherung von Kontokorrentkrediten verpfändet, dann ist der Sicherungsgeber, der behauptet, das Guthaben bestehe in der verpfändeten Höhe fort, jedenfalls dann für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, wenn er lediglich im Besitz der Verpfändungsurkunde ist, wenn er das Sparguthaben zwischenzeitlich zur Absicherung weiterer Kredite verwendet hat und wenn er seine Forderung seit 25 Jahren nicht geltend gemacht hat.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.6.1998 - 20 O 418/97 - wird auf ihr Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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