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Oberlandesgericht Köln, 19 U 10/99

Datum:
17.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 10/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0917.19U10.99.00
 
Normen:
BGB § 164;
Leitsätze:

Vertragspartner bei unternehmensbezogenen Geschäften

BGB § 164 1. Die Regel, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der am Vertragsschluss Beteiligten im Zweifel dahin geht, der Betriebsinhaber solle Vertragspartner werden, auch wenn der Geschäftspartner unrichtige Vorstellungen über dessen Person hat, gilt nicht, wenn die Beteiligten die Einschaltung des Handelnden im eigenen Namen gewollt haben. Dieser wird dann Vertragspartner. 2. Wer bei Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt, er sei Träger eines als Vertragspartner auftretenden Unternehmens, muss sich gegenüber einem gutgläubigen Vertragspartner so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit, und er sei Unternehmer.

19 U 10/99 20 O 326/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 17.09.1999 Verkündet am 17.09.1999 Kutz, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27.08.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger und die Richter am Oberlandesgericht Pütz und Gedig

f ü r R e c h t e r k a n n t :

Das Versäumnisurteil des Senats vom 02.07.1999 wird aufrechterhalten. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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