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Oberlandesgericht Köln, 19 U 109/98

Datum:
29.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 109/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0129.19U109.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 147/97
Schlagworte:
Anmietung Gewerberäume unternehmensbezogenes Geschäft
Normen:
BGB § 164
Leitsätze:
Bei der Anmietung von Gewerberäumen handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft, bei dem der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll. Hat der Geschäftsführer einer GmbH bei den Vertragsverhandlungen deutlich gemacht, für die GmbH handeln zu wollen, scheidet eine persönliche Haftung auch dann aus, wenn in der Parteibezeichnung des Mietvertrages der Zusatz "GmbH" fehlt und er den Vertrag nur mit seinem Namen (ohne Zusätze) unterschrieben hat.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1998 - 21 O 147/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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