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Oberlandesgericht Köln, 18 U 173/98

Datum:
25.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 173/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0225.18U173.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O 559/97
Normen:
BGB § 649; AGBG § 9 ABS. 1, ABS. 2 NR. 1
Leitsätze:
Die Kündigung eines Architektenvertrages durch den Auftraggeber kann nicht durch eine AGB-Klausel auf Fälle eines wichtigen Grundes beschränkt werden.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.8.1998 verkündete Urteil der 14.Zivilkammer des Landgerichts Köln (14 O 559/97) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 26.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbe-dingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
 
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