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T a t b e s t a n d
2Der Kläger wurde 1996 als Architekt von den Beklagten mit der Planung und Überwachung zweier Neubauten von Autohäusern in G. und L. beauftragt. Für den schriftlichen Architektenvertrag vom 24.8.1996 kam ein Vertragsmuster "Einheitsmustervertrag für Gebäude der Bundesarchitektenkammer vom 2.8.94" zur Anwendung. Dieses sieht in § 9 u.a. vor, daß der Vertrag nur aus wichtigem Grund kündbar ist.
3Nach § 4.6 des Vertrages waren die Beklagten verpflichtet, auf Anforderung Abschlagszahlungen zu leisten, die dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen oder dem gesondert aufgestellten Zahlungsplan entsprachen.
4Über die Berechtigung der 5. und 6. Abschlagsrechnung vom 8.9. beziehungsweise 29.9.1997 gerieten die Parteien in Streit. Nachdem der Kläger sich weigerte, seine Tätigkeit ohne Bezahlung dieser Rechnungen fortzusetzen, kündigten die Beklagten den Vertrag mit Schreiben vom 29.10.1997 "aus wichtigem Grund".
5Der Kläger, der die Kündigung für nicht gerechtfertigt hält,
6hat beantragt,
7festzustellen, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien auf der Basis des Architektenvertrages vom 24.8.1996 weiterhin besteht.
8Die Beklagten haben beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie haben dem Kläger neben einer Falschabrechung und unberechtigter Arbeitseinstellung zahlreiche weitere Pflichtverletzungen vorgeworfen, die nach ihrer Auffassung eine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund rechtfertigen. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf die Klageerwiderung vom 3.3.1998 und den Schriftsatz vom 25.5.1998 verwiesen.
11Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 5.8.1998 stattgegeben und ausgeführt, daß ein wichtiger Grund, der die Beklagten zur Kündigung des Vertrages berechtigen könnte, nicht vorliege.
12Gegen dieses ihnen am 13.8.1998 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit bei Gericht am 8.9.1998 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.
13Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
14Die Beklagten beantragen,
15unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
20Die Klage ist unbegründet, weil der dem Kläger erteilte Architektenauftrag mit Schreiben der Beklagten vom 29.10.1997 wirksam gekündigt worden ist. Die Beklagten waren zur ordentlichen Kündigung berechtigt, so daß es zur Wirksamkeit der Kündigung auf die geltend gemachten wichtigen Gründe nicht ankam.
21Soweit § 9 des Architektenvertrags die ordentliche Kündigungsmöglichkeit auch für die Beklagten als Auftraggeber ausschließt und nur die Kündigung aus wichtigem Grund zuläßt, ist diese Klausel gemäß § 9 Abs.1, Abs.2 Nr.1 AGBG unwirksam, weil sie die Beklagten als Vertragspartner des Klägers, der Verwender des Vertragsmusters " Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude" und damit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
22Die sich grundsätzlich stellende Frage, ob das nach der gesetzlichen Regelung in § 649 BGB vorgesehene uneingeschränkte Kündigungsrecht des Auftraggebers durch eine AGB-Klausel auf die Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt werden, die ordentliche Kündigung somit ausgeschlossen werden kann, wird in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
23Für die Wirksamkeit plädieren - wenngleich vielfach ohne nähere Begründung - beispielsweise:
24Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 3. Aufl.,1995, Rdn. 1457; Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Auflage, 1981, § 12 Rdn.11; Staudinger/Schlosser zu AGB, § 9, 183; Korbion/Locher, AGB-Gesetz und Bauerrichtungsvertrag, 1987, Rdn. 192.
25Für die Unwirksamkeit der Klausel treten etwa ein:
26OLG Hamburg BauR 93, 123; Löwe/Graf v.Westpalen/ Trinkner, AGBG, 2. Aufl., Bd. III, Abschn. 32.1 Rn. 12; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 2. Aufl., § 23, 313; Werner/Pastor, 9. Aufl. Rdn. 938.
27Vor Geltung des AGB-Gesetzes hat der Bundesgerichtshof an derartigen Klauseln keinen Anstoß genommen (BauR 72,185; BGHZ 62, 208). Nach Geltung des AGB-Gesetzes hat er sich - soweit ersichtlich - mit der Frage noch nicht befaßt und in seiner Entscheidung vom 19.2.1998 - VII ZR 207/96 - (MDR 1998, 1093,1094) noch dahinstehen lassen, " ob der in § 8.1 AVA geregelte Ausschluß der freien Kündigung einer Prüfung nach dem AGB-Gesetz standhalten würde".
28Der Senat ist der Auffassung, daß eine derartige Klausel unwirksam ist.
29Es liegt ein von dem wesentlichen Grundgedanken des § 649 BGB abweichende Regelung vor, die mit der in der Gesetzesbestimmung gewährten Dispositionsfreiheit des Bestellers nicht vereinbar ist und deshalb den Besteller unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs.2 Nr. 1 AGBG).
30Wenn teilweise (Korbion/Locher a.a.O.) geltend gemacht wird, die Einschränkung verstoße unter dem Gesichtspunkt "pacta sunt servanda" nicht gegen § 9 AGBG, verkennt diese Auffassung, daß in Abweichung von der sonst grundsätzlich für gegenseitige Verträge nicht möglichen willkürlichen Loslösung vom Vertrag im Bereich des Werkvertragsrechts gerade wegen der besonderen Interessenlage die freie Kündbarkeit durch den Besteller normiert ist. Den sich daraus ergebenden Nachteilen für den Unternehmer/Architekten trägt § 649 BGB in vollem Umfang Rechnung, indem er diesem den vollen Vergütungsanspruch beläßt, lediglich gemindert um die Ersparnisse. Diese ausgewogene gesetzliche Regelung hebt auch der Bundesgerichtshof in BGHZ 92, 245 ff., 249 f. hervor.
31Es sind keine ins Gewicht fallenden Gründe erkennbar, die ein schützenswertes Interesse des Architekten aufzeigen, welches eine derartige Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit für den Auftraggeber rechtfertigen und das Resultat noch - orientiert an der gesetzlichen Regelung - als angemessen erscheinen lassen könnte. Dabei kann der Architekt sich nicht darauf berufen, daß er seinerseits nach der Klausel gleichfalls nur ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund habe. Ein ordentliches Kündigungsrecht steht ihm nach dem Gesetz nämlich nicht zu.
32Die für die Gültigkeit der Klausel von dem Kläger ins Feld geführten Argumente sind nach Auffassung des Senats letztlich nicht überzeugend.
33Daß die Berechnung des Honoraranspruchs und dessen Durchsetzung nach einer Kündigung wegen der strengen Anforderungen der BGH-Rechtsprechung an eine Rechnungslegung für den Architekten schwierig sein kann, vermag die Klausel nicht zu rechtfertigen. Berechnung und Nachweis des Architektenhonorars sind bei einem Streit immer schwierig.
34Was die mögliche Beeinträchtigung der Reputation eines Architekten durch eine Kündigung angeht, so kann dieser Gesichtspunkt ebenfalls nicht gegenüber dem Interesse des Bauherrn an einer freien Kündigung bestehen. Die Kündigung gehört zum normalen Risiko eines jeden Architekten und Werkunternehmer-Vertrtag, auf den Werkvertragsrecht und damit auch die Bestimmung des § 649 BGB Anwendung finden. Soweit bei einem Architekten aufgrund besonders origineller und herausragender Planungsschöpfungen, die sich in dem zu errichtenden Bauwerk manifestieren, der Vergleich seiner Arbeit mit der eines Künstlers in Betracht kommt, gilt nichts anderes. Gerade im künstlerischen Bereich muß es dem Auftraggeber wegen der Subjektivität ästhetischer beziehungsweise kunstverständiger Anschauung unbenommen bleiben, sich anders zu entscheiden. Gerade die freie Kündbarkeit eines einem Architekten oder Künstler erteilten Auftrags wahrt die Reputation des Auftragnehmers, weil die Qualität seiner Arbeit nicht notwendiger Maßstab einer Kündigungsrechtfertigung sein muß.
35Sieht man hingegen die Interessenlage des Auftraggebers, so leuchtet es nicht ein, daß dieser an die Beauftragung eines Architekten gebunden sein soll, obwohl er das Vertrauen in diesen verloren hat oder beispielsweise von der weiteren Durchführung des Bauvorhabens Abstand nehmen will, obwohl er hierfür vielleicht keine zwingenden objektiven Gründe hat.
36Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein Vertrauensverlust auf Seiten des Auftraggebers auch dann eintreten kann, wenn der Architekt hierfür objektiv keinen wichtigen Kündigungsgrund gesetzt hat. Ein solcher Vertrauensschwund läßt jedoch die eigentliche Funktion des Architekten als letztlich nicht mehr erfüllbar erscheinen, weil er sich negativ auf die Vertragsdurchführung auswirkt und damit auch das Verhältnis zu den Handwerkern empfindlich beeinträchtigen kann.
37Schließlich zeigt sich die gegenüber der gesetzlichen Regelung sichtbare Unausgewogenheit der Klauselregelung in der praktischen Auswirkung, wenn die Vertragsparteien - wie vorliegend - über die Berechtigung einer nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gerechtfertigten Kündigung streiten und den Streit sogar vor Gericht austragen. Dies wäre bei Wirksamkeit der Klausel in der Regel für einen Bauherrn mit nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen Risiken verbunden, die vor allem darin bestehen, daß für ihn über längere Zeit ungewiß ist, ob er das Bauvorhaben berechtigt einem anderen Architekten übertragen darf.
38Nach alledem muß der Klausel die Wirksamkeit gemäß § 9 Abs.1 und 2 Nr. 1 AGBG versagt bleiben mit der Folge, daß die Kündigung der Beklagten als ordentliche Kündigung den Architektenvertrag aufgelöst hat.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Kläger: 200.000 DM