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Oberlandesgericht Köln, 17 W 70/99

Datum:
28.07.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 70/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0728.17W70.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 O 255/98
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn vom 13.11.1998 - 2 O 255/98 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die aufgrund des am 27.10.1998 verkündeten Anerkenntnisurteils des Landgerichts Bonn - 2 O 255/98 - von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten werden, soweit sie Gegenstand des zusätzlichen Festsetzungsantrags der Klägerin vom 9.11.1998 und der angefochtenen Entscheidung sind, auf 291,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.11.1998 festgesetzt. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
 
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