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Oberlandesgericht Köln, 17 W 362/99

Datum:
13.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 362/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0913.17W362.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 OH 18/98
Schlagworte:
Beweisverfahren selbständiges Antragsgegner Prozeßgebühr
Normen:
ZPO § 485; BRAGO §§ 31 I Nr. 1, 32 § 32 BRAGO
Leitsätze:
Im selbständigen Beweisverfahren anwendbar, obwohl er in § 48 BRAGO nicht erwähnt wird. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners verdient im Beweisverfahren die volle Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, wenn er eine Gegenerklärung abgibt, die eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beinhaltet. Bloße verfahrensrechtliche Anregungen seitens des Antragsgegners reichen nicht aus. Letztere lösen lediglich eine 5/10 Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO aus.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
 
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