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G r ü n d e
2Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO iVm. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
3Nach der zwischenzeitlich teilweise geänderten Rechtsprechung des Senats zur Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten sind die durch die Einschaltung eines Verkehrsanwaltes entstandenen Mehrkosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig und damit grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Entfernung (jeweils Ortsgrenze) vom Ort des Wohnsitzes bzw. Geschäftssitzes der Partei zum Gerichtsort und zum Kanzleiort des Prozeßbevollmächtigten mehr als 40 km beträgt (vgl. Beschluß des Senats vom 3. November 1999- 17 W 201/99).
4Daraus ergibt sich in bezug auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Köln, dass der Nebenintervenientin in Anbetracht der Entfernung zwischen dem Sitz der Neben-intervenientin und dem Prozeßort aus Kostengesichtspunkten das Recht zustand, einen Verkehrsanwalt einzuschalten. Zwar hat sie sich nicht eines an ihrem Sitz in Brno/Tschechien ansässigen Anwaltes sondern eines Bonner Anwaltes als Verkehrsanwalt bedient, dies steht jedoch der Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach nicht entgegen, da der Bonner Anwalt die erforderlichen Informationen am Sitz der Nebenintervenientin persönlich eingeholt hat. Insoweit ist es kostenneutral, an welchem Ort der Verkehrsanwalt residiert.
5Der Rechtspfleger wird zu prüfen haben, welche Vergütung ein am Sitz der Klägerin ansässiger Verkehrsanwalt hätte verlangen können, denn die Nebenintervenientin kann nur die Kosten erstattet verlangen, die bei Einschaltung eines an ihrem Sitz niedergelassenen Verkehrsanwaltes angefallen wären. Aus diesem Grunde kommt auch die Erstattung von Reisekosten nicht in Betracht.
6In Bezug auf das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln bedurfte die Nebenintervenientin keines Verkehrsanwaltes. Die dadurch entstandenen Verkehrsanwaltskosten sind grund-sätzlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und damit im Regelfall nicht erstattungsfähig. Die Situation in bezug auf den Verkehrsanwalt im Berufungsverfahren ist nicht vergleichbar mit der entsprechenden in erster Instanz, denn der im Berufungsverfahren tätige Prozeßbevollmächtigte wird zur Durchführung der Berufung bzw. zur Vorbereitung der Rechts-verteidigung im Berufungsverfahren regelmäßig persönliche Gespräche mit seinem Mandanten führen, so dass die Zwischen-schaltung eines Verkehrsanwaltes nicht zweckmäßig erscheint (Senat aaO.).
7Dies gilt auch entsprechend für die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts in der Revisionsinstanz (Senat aaO. sowie OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.11.1997 - 5 W 203/97, OLGR 1998, 72; OLG Dresden, Beschl. v. 14.08.1998 - 13 W 1163/98, MDR 1998, 1372), so dass auch in Bezug auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof für die Nebenintervenientin Verkehrsanwalts-kosten nicht als erstattungsfähig berücksichtigt werden können.
8Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Rechtspflegerin in der angefochtenen Entscheidung analog § 543 Abs. 1 ZPO bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.