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Oberlandesgericht Köln, 17 W 260/99

Datum:
20.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 260/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1020.17W260.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 7 O 295/93
Schlagworte:
Vergleichsgebühr Anspruch Gebührenhöhe Berufungsinstanz Berufungsverfahren
Normen:
BRAGO §§ 23, 13 III
Leitsätze:
Werden mit einem in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Prozeßvergleich anderweitige nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so erwächst dem Berufungsanwalt im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Abs. 3 BRAGO aus dem Wert der mitverglichenen nicht anhängigen Ansprüche eine 19,5/10 Vergleichsgebühr.
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Rechtspflegerin als zu erstattende zweitinstanzliche Prozesskosten der Beklagten statt einer 19,5/10 Vergleichsgebühr nach dem (Mehr-) Wert der mitverglichenen nichtanhängigen Ansprüche lediglich eine 15/10 Gebühr in die Kostenausgleichung einbezogen hat. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Entscheidung an die Rechtspflegerin des Landgerichts Köln zurückverwiesen, der auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-verfahrens sowie die Streitwertfestsetzung vorbehalten bleibt.
 
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