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Oberlandesgericht Köln, 17 W 258/99

Datum:
04.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 258/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0804.17W258.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 0 51/99
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Kläger nach dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 13. April 1999 an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 582,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. April 1999 festgesetzt. Das weitergehende Kostenfestsetzungsbegehren der Beklagten wird zurückgewiesen:

Die nach einem Streitwert von 234,90,DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Von sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 43 % und der Kläger 57 %.

 
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