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Oberlandesgericht Köln, 17 W 241/98

Datum:
09.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 241/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0609.17W241.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 135/96
Schlagworte:
Kostengrundentscheidung Beweisverfahren Hauptsacheprozess
Normen:
ZPO § 494 a, BRAGO § 37 Nr. 3
Leitsätze:
1. Ein Hauptsacheprozeß im Sinne von § 494a ZPO liegt entgegen OLG Köln (11. Zivilsenat), OLGR 1997, 67 = BauR 1997, 517, nicht nur vor, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahren Klage erhebt, sondern auch dann, wenn der Antragsteller sich als Beklagter des Hauptsacheprozesses mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB) oder im Wege der (Hilfs-)Aufrechnung verteidigt und sich dabei auf den Gegenstand des Beweisverfahrens stützt. 2. Die Kostengrundentscheidung des Hauptsacheprozesses umfaßt die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, so daß diese dort mit festgesetzt werden können, sofern das Kriterium der Nämlichkeit gegeben ist, das heißt ganz oder teilweise Identität der Verfahrensbeteiligten vorliegt und der Gegenstand des Beweisverfahrens ganz oder teilweise in den Hauptsacheprozeß eingeführt und dort darüber entschieden worden ist. 3. Besteht zwischen den Parteien des Beweisverfahrens und des Hauptsacheprozesses nur teilweise Identität, erstreckt sich die Kostengrundentscheidung im Hauptsacheprozeß nur insoweit auf die Kosten des Beweisverfahrens, als die Parteien des Hauptsacheprozesses am Beweisverfahren beteiligt waren. In bezug auf die übrigen am Beweisverfahren beteiligten Personen, die nicht Partei des Hauptsacheprozesses geworden sind, bleibt dem Gericht des selbständigen Beweisverfahrens der Erlaß einer isolierten Teilkostenentscheidung vorbehalten. 4. Unter der Prämisse, daß der Gegenstand des Beweisverfahrens in den Hauptsacheprozeß eingeführt und dort darüber entschieden worden ist, erfaßt die Kostengrundentscheidung des Hauptsacheprozesses die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens analog § 100 Abs. 1 ZPO quotenmäßig, wenn nur teilweise Personenidentität besteht. Ist das selbständige Beweisverfahren gegen zwei Antragsgegner durchgeführt worden, von denen lediglich einer Kläger des Hauptsacheprozesses wird, kann im Kostenfestsetzungsverfahren des Hauptsacheprozesses zugunsten des obsiegenden Beklagten (=Antragsteller des Beweisverfahrens) lediglich die Hälfte der ihm im Beweisverfahren entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten berücksichtigt werden.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Aachen - Rechtspfleger - nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zurückverwiesen.
 
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