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Oberlandesgericht Köln, 17 W 201/99

Datum:
03.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 201/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1103.17W201.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 381/95
Normen:
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Leitsätze:
1. Die durch die Einschaltung eines Verkehrsanwaltes (Korrespondenzanwaltes) entstandenen Mehrkosten sind grundsätzlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig und damit erstattungsfähig, wenn die Entfernung (jeweils Ortsgrenze) vom Ort des Wohnsitzes bzw. Geschäftssitzes der Partei zum Gerichtsort und zum Kanzleiort des Prozeßbevollmächtigten mehr als 40 km beträgt. 2. Ohne Rücksicht auf die vorgenannten Entfernungen sind die Kosten des Verkehrsanwaltes ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn - es sich bei der Partei um ein größeres Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung handelt oder ihr die Führung einer solchen zumutbar ist; - Gegenstand des Rechtsstreits aus der Sicht einer Partei eine sog. Routineangelegenheit ist; - die Entfernung vom Wohn- bzw. Geschäftssitz der Partei zum Prozeßgericht nicht wesentlich größer ist als die Entfernung zum Verkehrsanwalt; - die Entfernung vom Wohn- bzw. Geschäftssitz der Partei zur Kanzlei des Verkehrsanwaltes nicht wesentlich kleiner ist als die Entfernung zum am Ort des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten; - die Partei ihren Verkehrsanwalt nicht mündlich, sondern schriftlich/fernmündlich informiert; - die Partei von ihrem außerhalb des Bezirks des Prozeßgerichts liegenden Hauptsitz über den dort beauftragten Verkehrsanwalt die Korrespondenz mit dem Prozeßbevollmächtigten führt, obwohl das der Klage zugrunde liegende Geschäft über ihre Niederlassung abgewickelt wurde, die sich im Bezirk des Prozeßgerichts befindet. 3. Hat eine Partei einen Verkehrsanwalt eingeschaltet und diesen in einem persönlichen Gespräch informiert und hat dieser seine Kanzlei an einem Ort, der weiter als 40 km von dem Wohnsitz oder Geschäftssitz der Partei entfernt liegt, so sind die Verkehrsanwaltskosten allenfalls in Höhe anderweit ersparter Kosten erstattungsfähig. 4. Die Kosten des Verkehrsanwalts sind darüber hinaus grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn als Verkehrsanwalt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte fungiert, der die Korrespondenz mit dem Berufungsanwalt führt. Das gilt entsprechend in der Revisionsinstanz. 5. Die durch die Beauftragung eines am Gerichtsort tätigen Unterbevollmächtigten, der durch den am Heimatort ansässigen Hauptbevollmächtigten im Einverständnis mit dem Mandanten beauftragt wurde, entstandenen Mehrkosten sind nur im Umfange der Mehrkosten erstattungsfähig, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte als Verkehrsanwalt und der Unterbevollmächtigte als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten wären.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluß des Landgerichts Köln aufgehoben und die Sache dem Rechtspfleger der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln zur Prüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zurückgegeben.
 
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