Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 17 U 108/98

Datum:
11.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
17 U 108/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0811.17U108.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 89 O 81/98
Schlagworte:
Streitverkündung Nebenintervention Streithilfe Zulässigkeit Wechsel
Normen:
ZPO §§ 66 I, 71 I
Leitsätze:
1. Der Streithelfer, der in erster Instanz auf die Streitverkündung des Klägers diesem beigetreten ist, nimmt diesen Beitrit konkludent zurück, wenn er in der Berufungsinstanz nunmehr dem in erster Instanz obsiegenden Beklagten als Nebenintervenient beitritt. 2. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO besteht auf Seiten des beitretenden Nebenintervenienten nicht darin, daß die unterstützte Partei voraussichtlich obsiegen wird und dem Streithelfer deshalb die Kosten gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erstattet werden.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.10.1998 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts K. - 89 O 81/98 - wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1) (Hauptantrag) und zu 3) zurückgewiesen. Der Beitritt der Streithelfer in der Berufungsinstanz auf seiten der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten der Streithelfer beider Instanzen tragen diese selbst. Im übrigen bleibt die Kosten-entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank